Willkommen

Der Schwerpunkt meiner Arbeit als Rechtsanwalt ist die Strafverteidigung. Dabei vertrete ich die Interessen meiner Mandanten gegen Vorwürfe aus allen Bereichen des Strafrechts.

Ich übernehme Ihre Verteidigung und berate Sie – engagiert, unvoreingenommen und diskret – ganz gleich, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, ein Strafbefehl ergangen ist oder bereits Anklage erhoben wurde und die Hauptverhandlung bevorsteht. Ich berate und vertrete Sie ebenso bei Fragen der Strafvollstreckung und im Strafvollzug.

Dabei gilt: Je früher Sie sich von mir beraten lassen desto besser. Gerade vor Erhebung der Anklage kann eine engagierte Verteidigung die Vorwürfe begrenzen oder das Verfahren zur Einstellung bringen. In geeigneten Fällen übernehme ich Ihr Mandat als Pflichtverteidiger.

Profil

Vincent Spörl, geboren 1978

Studium der Rechtswissenschaft in Potsdam

Referendariat im Bezirk des OLG Brandenburg mit Strafverteidigung als Schwerpunkt der anwaltlichen Ausbildung

2008 Assessorexamen

seit 2009 Rechtsanwalt in Berlin

Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger, der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und des Forums Junge Anwaltschaft

Allgemeines

Das Strafverfahren gliedert sich in verschiedene Phasen. In jeder Phase des Strafverfahrens kann ein engagierter Strafverteidiger die Interessen des Betroffenen effektiv wahrnehmen.

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt. Sie prüft, ob der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht. Dabei kann es zur Durchsuchung von Geschäftsräumen, zur Hausdurchsuchung, zu Untersuchungshaft, und weiteren (auch verdeckten) Zwangsmaßnahmen kommen, die der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen zu erdulden hat. Wird von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Ladung zu einer Zeugenvernehmung oder einer Beschuldigtenvernehmung verschickt, wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder jemand verhaftet, befindet sich das entsprechende Strafverfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens.

Ist die Staatsanwaltschaft nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens der Ansicht, eine Straftat nachweisen zu können und geht sie deshalb davon aus, dass der Betroffene von einem Gericht verurteilt werden wird, verfasst sie eine Anklage und übermittelt sie an das zuständige Gericht. Eventuell beantragt die Staatsanwaltschaft beim Gericht auch einen Strafbefehl.

Mit Erhebung der Anklage beginnt das Zwischenverfahren. Der zuständige Richter erhält die Anklageschrift und entscheidet, ob er die Anklage zulässt und damit das Hauptverfahren eröffnet. Doch zuvor erhält der Betroffene die Gelegenheit, zu der Anklageschrift Stellung zu nehmen. Haben Sie also vom Gericht eine Anklageschrift erhalten mit der Aufforderung sich schriftlich darüber zu erklären, ob Sie Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen, befindet sich das Strafverfahren im Zwischenverfahren.

Sofern die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt hat, entscheidet der Richter nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern darüber, ob er einen Strafbefehl gegen den Betroffenen erlässt.

Im Hauptverfahren, das nach Zulassung der Anklage durch das Gericht an das Zwischenverfahren anschließt, findet der eigentliche Strafprozess statt. Das zuständige Gericht bestimmt einen oder mehrere Termine für die Hauptverhandlung, zu denen der Betroffene als Angeklagter geladen wird. Innerhalb der Hauptverhandlung findet die Beweisaufnahme statt; unter anderem werden Zeugen vernommen. Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

Beschuldigtenvernehmung

Oft erfährt ein Betroffener erst durch eine Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird. Weil jeder Beschuldigte während des Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit bekommen muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, wird er zur Beschuldigtenvernehmung geladen.

Gerade dann, wenn man der Ansicht ist, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, besteht die große Versuchung, einer solche Ladung der Polizei zu folgen, um die ganze Sache durch Mitteilung des tatsächlichen Sachverhalts aus der Welt zu schaffen. So verständlich diese Reaktion ist, so wenig ist sie zu empfehlen.

Grundsätzlich rate ich, nicht zur Vernehmung zur Polizei zu gehen. Einfluss auf das weitere Verfahren hat die Polizei ohnehin nicht. Darüber entscheidet allein die Staatsanwaltschaft. Angaben sollten daher nur gegenüber der Staatsanwaltschaft und frühestens gemacht werden nachdem Einsicht in die Ermittlungsakte genommen wurde. Die vollständige Akteneinsicht ist nur über einen Rechtsanwalt möglich.

Haben Sie eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten, zögern Sie nicht sich zu melden. Ich berate ich Sie gern.

Untersuchungshaft

Mit der Untersuchungshaft geht ein massiver Eingriff in die Rechte des Betroffenen einher. Sie darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Zum Einen muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, das heißt, nach dem aktuellen Ermittlungsstand muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Straftat verurteilt werden wird.

Zusätzlich muss ein Haftgrund bestehen. Der mit Abstand am häufigsten vorkommende Grund für Untersuchungshaft ist die Annahme von Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr häufig, wenn sie erwartet, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird. Weitere Haftgründe neben der Annahme der Fluchtgefahr sind eine tatsächliche Flucht des Beschuldigten und die Annahme, der Beschuldigte könne Beweis beiseite schaffen oder Zeugen unter Druck setzen (Verdunkelungsgefahr).

Zweck der Untersuchungshaft ist grundsätzlich die Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Dieser Zweck wird über die Rechte des Beschuldigten gestellt. Denn die vorgeworfene Straftat hat man ihm noch nicht nachgewiesen. Solange das der Fall ist, gilt der Beschuldigte als unschuldig - trotzdem wurde er verhaftet und ihm droht sogar Gefängnis. Diese Situation ist für den Betroffenen ebenso wie dessen Angehörige nur schwer zu ertragen. Nicht nur deshalb empfiehlt es sich unmittelbar nach einer Verhaftung einen Strafverteidiger zu beauftragen.

Spätestens am nächsten Tag nach der Verhaftung, entscheidet der Haftrichter, ob auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl erlassen wird, die Untersuchungshaft vollstreckt wird oder Haftverschonung gewährt werden kann. Dies ist die erste Gelegenheit, bei der ein engagierter Strafverteidiger die Interessen des Beschuldigten vertreten kann. Deshalb ist es wichtig, gleich nach der Verhaftung einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung des Beschuldigten zu beauftragen.

Sollte Erlass und Vollstreckung des Haftbefehls nicht verhindert werden können, beantragt der Strafverteidiger eine Haftprüfung. Diese soll innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Im Haftprüfungstermin überprüft ein anderer Ermittlungsrichter, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen. Dieser Termin muss gut vorbereitet sein. Ein routinierter Strafverteidiger hat vor der Haftprüfung Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen und mit seinem Mandanten eine Strategie für den Termin vor dem Richter entwickelt.

Die Mitwirkung des Strafverteidigers am Verfahren während der Untersuchungshaft ist enorm wichtig. Angaben, die in diesem Stadium des Strafverfahrens zu den Vorwürfen gemacht werden, müssen gut durchdacht sein. Sie sind wegweisend für die weitere Verteidigung des Beschuldigten und sollten daher keinesfalls ohne die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht erfolgen.

Pflichtverteidigung

Die notwendige Beiordnung eines Verteidigers, die so genannte Pflichtverteidigung, hängt im Strafrecht nicht vom Einkommen oder Vermögen des Betroffenen ab.

Ob ein Beschuldigter einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt, richtet sich in erster Linie nach der vorgeworfenen Tat. Ein Beschuldigter hat unter anderem dann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird, die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht stattfindet, die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder er sich in Untersuchungshaft befindet.

In allen Fällen besteht die Möglichkeit, selbst einen Rechtsanwalt zu benennen und diesen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Spätestens mit Zustellung der Anklageschrift wird der Betroffene in den genannten Fällen aufgefordert, den Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Verteidiger benannt, übernimmt das Gericht die Auswahl des Verteidigers für den Betroffenen. Ein Wechsel des Pflichtverteidigers während eines laufenden Verfahrens ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die eigene Auswahl eines engagierten Strafverteidigers als Pflichtverteidiger sowohl für die persönliche Zusammenarbeit als auch für den Ausgang des Verfahrens mitentscheidend sein kann. Nutzen Sie als Beschuldigter deshalb die Möglichkeit, selbst einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Mit der richtigen Wahl erhalten Sie auch keine Verteidigung „zweiter Klasse“. In geeigneten Fällen übernehme ich Mandate selbstverständlich auch als Pflichtverteidiger. Ebenso selbstverständlich vertrete ich Sie genauso engagiert wie alle anderen Mandanten auch.

Strafbefehl

Im Falle leichter Kriminalität hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, statt Anklage zu erheben, beim zuständigen Gericht einen Strafbefehl zu beantragen. Kommt das Gericht diesem Antrag nach, ergeht im Grunde ein Urteil ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren.

In den allermeisten Fällen wird gegen den Betroffenen im Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, die sich in ihrer Höhe nach dem Einkommen des Betroffenen richten. Ein Tagessatz soll dabei dem Einkommen eines Tages entsprechen.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben und ihn akzeptieren wollen, brauchen Sie nichts zu tun. Nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen wird der Strafbefehl rechtskräftig – wehren können Sie sich dann nicht mehr.

Sollten Sie sich gegen einen Strafbefehl wehren wollen, müssen Sie aktiv werden. Wie erwähnt, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben werden. Nachdem Einspruch erhoben wurde, wird das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, einen Termin zur Hauptverhandlung festlegen.

Es besteht auch die Möglichkeit, nur die festgesetzte Höhe der Tagessätze anzugreifen. Die Entscheidung über einen derart beschränkten Einspruch kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung treffen und durch Beschluss entscheiden. Ein Termin vor Gericht findet dann nicht statt.

Wollen Sie sich gegen einen Strafbefehl wehren, sollten Sie sich rechtzeitig von einem Strafverteidiger über die hier beschriebenen Möglichkeiten und grundsätzlichen Erfolgsaussichten beraten lassen.

Allgemeines Strafrecht

Als allgemeines Strafrecht werden die Delikte bezeichnet, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ergeben. Dazu gehören unter anderem:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften, § 184c StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB
  • Verleumdung, § 187 StGB
  • Mord, § 211 StGB
  • Totschlag, § 212 StGB
  • fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, § 223 StGB, § 224 StGB
  • schwere Körperverletzung, § 226 StGB
  • Nachstellung (Stalking), § 238 StGB
  • Diebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 242 StGB, § 243 StGB
  • Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB
  • räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
  • Unterschlagung § 246 StGB
  • Raub, schwerer Raub, § 249 StGB, § 250 StGB
  • Erpressung, räuberische Erpressung, § 253 StGB, § 255 StGB
  • Hehlerei, § 259 StGB
  • Betrug, § 263 StGB
  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Sachbeschädigung (auch Graffiti), § 303 StGB
  • Brandstiftung, § 306 StGB

Ich verteidige Sie gegen Vorwürfe aus allen strafrechtlichen Deliktsbereichen.

Betäubungsmitteldelikte

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt in seinen §§ 29 - 34 nahezu jeden Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe.

Bei der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich der Drogenkriminalität stehen den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die erheblich in die Rechte des Betroffenen eingreifen und als enorm belastend empfunden werden. Dazu gehören die Überwachung von Telefongesprächen, langfristige Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz verdeckter Ermittler sowie vorläufige Festnahmen und anschließende Untersuchungshaft.

Hinzu kommen die hohen Strafandrohungen, die das BtMG vorsieht. Als Betroffener sieht man sich im Betäubungsmittelstrafrecht sehr schnell mit dem Vorwurf eines Verbrechens konfrontiert. Bei Straftaten, bei denen es um eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel geht, liegt die Mindeststrafe regelmäßig bei einem Jahr. Wird gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit Betäubungsmitteln gehandelt, liegt die Mindeststrafe schon bei zwei Jahren. Wenigstens fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen demjenigen, der bewaffnet mit Drogen handelt.

Andererseits besteht die Möglichkeit einer Strafmilderung bis hin zum Wegfall der Bestrafung für ein Betäubungsmitteldelikt, wenn der Betroffene wesentlich dazu beiträgt, weitere Straftaten aufzuklären. Wie bei allen Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden ist auch hier die vorherige eingehende Beratung mit einem mit dem Fall vertrauten Strafverteidiger dringend zu empfehlen.

Je früher also in Betäubungsmittelverfahren ein Strafverteidiger beauftragt wird desto nachhaltiger kann er die Rechte des Betroffenen wahrnehmen und den Gang des Verfahrens beeinflussen. Wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts geführt, sollten Sie nicht zögern und einen Strafverteidiger beauftragen. Dafür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Jugendstrafrecht

Untersuch...Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

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Strafvollstreckung / Strafvollzug

Effektive und an den Rechten des Betroffenen orientierte anwaltliche Beratung endet nicht mit dem Urteil. Insbesondere dann nicht, wenn es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gekommen ist.

Regelmäßig tauchen im Zusammenhang mit dem Haftantritt oder des Vollzugs selbst Fragen auf, die eine solche Beratung rechtfertigen. Gerade bei der Durchführung des Vollzugs kann eine engagierte Interessenwahrnehmung gegenüber der Vollzugsanstalt oder – sofern dies nicht zielführend erscheint – über die Strafvollstreckungskammer, die Haftverhältnisse zu Gunsten des Betroffenen beeinflussen.

Gleiches gilt für die vorzeitige Entlassung und die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung. Nach dem Gesetz ist dies nach Verbüßung der Hälfte bzw. Zweidritteln der Strafe möglich. Für erstmals in Strafhaft befindliche Täter (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) besteht eine gute Chance, nach der Verbüßung von zweidritteln der Strafe vorzeitig auf Bewährung entlassen zu werden. Die vorzeitige Entlassung zum sog. Halbstrafenzeitpunkt ist nicht unmöglich, aber erheblich seltener durchsetzbar.

Darüber, ob der Rest einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, entscheidet die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht. Wie immer kann engagierte Strafverteidigung auch in diesen Verfahren dem Betroffenen von großem Nutzen sein. Ich stehe für die Beratung zum Verfahren, wie der Antragsstellung und Durchführung des Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer gern zur Verfügung.

Kosten

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